Gemäss Art.21c Krankenpflegegesetz gewähren Kanton und Gemeinden den anerkannten und auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheimen sowie den Pflegegruppen Beiträge an die Pflegeleistungen. Die Regierung legt den Anteil der Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner und die maximal zulässigen Tarife fest. Die anerkannten Kosten und Tarife sowie die maximale Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner werden jährlich neu berechnet und durch die Regierung festgelegt.
Weitere Informationen:
Krankenpflegegesetz
Verordnung zum Krankenpflegegesetz
Pflegefinanzierung
Tarife Pflegeheime und Pflegewohngruppen
Gemäss Art. 31c Krankenpflegegesetz gewähren der Kanton und die Gemeinden den Spitex-Diensten mit einem kommunalen Auftrag Betriebsbeiträge an:
Den nicht kommunalen (privaten) Diensten und den freischaffenden anerkannten Pflegefachpersonen werden gemäss Art. 31 d Krankenpflegegesetz lediglich Beiträge an die Pflegeleistungen gewährt. Die anerkannten Kosten und Tarife sowie die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten werden jährlich neu berechnet und durch die Regierung festgelegt.
Weitere Informationen:
Liste der beitragsberechtigten Leistungserbringer
Tarife Spitex