Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf Ergänzungsleistungen besteht ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe und müssen deshalb nicht zurückbezahlt werden. Sie gehören zum sozialen Fundament unseres Staates.
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Sozialversicherungsanstalt Graubünden
Merkblätter Ergänzungsleistungen
Finanzberatung Pro Senectute Graubünden
Merkblatt Individuelle Prämienverbilligung IPV (PDF)
Merkblatt Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für direkt angestelltes Pflegepersonal